Kammergericht Berlin
Az: (4) 1 Ss 181/09
Beschluss vom 22.07.2009
In der Strafsache wegen Fälschung beweiserheblicher Daten hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 22. Juli 2009 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2. – 37. wegen Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist.
Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in allen Rechtszügen zu tragen hat, freigesprochen.
2. Soweit der Angeklagte hinsichtlich der am 10. September 2006 gegen 18.03 Uhr vorgenommenen Eröffnung des „eBay“-Mitgliedskontos „XY“ wegen Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist, wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 37 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die unbeschränkte Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft, deren Ziel das angefochtene Urteil nicht mitteilt, hat das Landgericht Berlin verworfen.
Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt:
„Im September 2006 entschloss sich der Angeklagte in den nachfolgend genannten Fällen über den Internet-Handel EBAY verschiedene Gegenstände anzukaufen. Der Angeklagte wollte dabei jedoch nicht unter seinem eigenen Namen auftreten, sondern legte sich die Personalien einer kurz zuvor verstorbenen Person zu, die er zufällig entdeckt hatte und zu der er keine nähere Verbindung hatte.
Am 10. September 2006 gegen 18.03 Uhr eröffnete der Angeklagte über eine anonymisierte IP-Adresse unter dem Mitgliedsnamen „XY“ einen Account bei der Internetverkaufsplattform EBAY und verwendete bei den erforderlichen Daten zum Mitglied die Personalien des bereits am verstorbenen „Z“, in , Germany, um den Eindruck zu erwecken, Mitglied sei der Verstorbene und nicht er selbst.
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