KG Berlin – Az.: 8 U 160/03 – Urteil vom 09.02.2004
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. April 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17. April 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Durch die Beklagten sei bei Abschluss des Mietvertrags ausdrücklich zugesichert worden, dass die Baugenehmigung für die Gaststätte vorliege und der Umsetzung derselben nichts im Wege stehe. Die Klägerin habe sich hierauf auch verlassen können, weil vermieterseits in § 1 Ziff. 5 des Mietvertrages die Gewähr dafür übernommen worden sei, dass die Mietsache sich baurechtlich für die vertraglich vereinbarte Nutzung eigne.
Die Klägerin habe das Mietverhältnis mit Schreiben vom 05. Dezember 2000 wirksam gekündigt. Vor Kündigung habe die Klägerin eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt, was durch das Landgericht verkannt worden sei. Das Landgericht übersehe, dass auch das Verlangen nach „unverzüglicher“ Abhilfe den Erfordernissen des § 543 Abs. 3 BGB genüge. So habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sich der Zeuge …am 27. Oktober 2000 telefonisch an die Beklagte gewandt habe und diese aufgefordert habe, unverzüglich für die endgültige Beseitigung der mit der Baugenehmigung im Zusammenhang stehenden Hindernisse Sorge zu tragen. Der Zeuge habe auch zu Ausdruck gebracht, dass die Klägerin unter dieser Prämisse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert sei. Das nachfolgende Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober 2000 sei im Zusammenhang mit diesem Telefonat zu sehen. Dieses Schreiben könne nicht als unwirksame Kündigung gewertet werden, sondern beinhalte vielmehr eine erneute Aufforderung umgehend, d.h. unverzüglich, die Voraussetzungen des Schallschutzes nachzuweisen und für deren Einhaltung zu sorgen. Die Klägerin habe hierin zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem Mietverhältnis festhalten wolle. Das Landgericht habe auch unber[…]