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WEG-Gemeinschaft – Änderung des Umlageschlüssels

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BGH
Az: V ZR 162/10
Urteil vom 01.04.2011

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Juli 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich der Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 30. Juni 2009 zu TOP 3, 4 und 5 bestätigt hat, soweit darin die Verwalterin für das Jahr 2008 entlastet, für die sog. „Zuführung Rücklage Tiefgarage“ eine Umlage nach Einheiten beschlossen und dieser Verteilungsschlüssel in der Jahresabrechnung 2008 und in dem Wirtschaftsplan 2010 umgesetzt worden ist. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 24. November 2009 im Umfang der Aufhebung geändert. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 30. Juni 2009 zu TOP 3 nichtig ist, soweit der geänderte Umlageschlüssel die sog. „Zuführung Rücklage Tiefgarage“ betrifft. Für ungültig erklärt wird der genannte Beschluss, soweit darin die Verwalterin für das Jahr 2008 entlastet worden ist. Die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 werden für ungültig erklärt, soweit darin der nichtige Umlageschlüssel umgesetzt worden ist. Im Übrigen bleiben die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 88 % und die Beklagten zu 12 %.

Tatbestand
Die Parteien sind die Mitglieder der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung (TE) vom 28. November 1961 sind die Betriebskosten im Verhältnis der Wohnflächen auf die Wohnungseigentümer umzulegen (§ 13 Nr. 2 b TE). Die „für das gemeinschaftliche Eigentum“ zu entrichtende Instandhaltungsrücklage richtet sich ebenfalls nach der Wohnfläche (§ 13 Nr. 2 c TE). Der von der Teilungserklärung vorgegebene Verteilungsschlüssel kann von der Wohnungseigentümerversammlung mit 3/4-Mehrheit geändert werden (§ 13 Nr. 4 TE).
In der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2009 wurde zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 3 mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2008 die Umlage bestimmter Betriebskosten sowie der „Zuführung Rücklage Tiefgarage“ nach Einheiten beschlossen. Auf der Grundlage des geänderten Ver[…]


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