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Altersdiskriminierung – Lebensaltersstufen im BAT unzulässig?

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az.: 20 Sa 2244/07
Urteil vom 11.09.2008

Leitsätze:
1. Die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gemäß § 27a Abs. 1 BAT i.V.m. dem Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin vom 31.07.2003 und dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG dar. Diese unmittelbare Benachteiligung ist nicht nach den §§ 10, 5, 8 AGG gerechtfertigt. Die tarifvertragliche Staffelung der Grundvergütung ist gem. § 7 Abs. 2 AGG insoweit unwirksam, als sie lediglich wegen des Lebensalters eine geringere Vergütung bei vergleichbarer Tätigkeit ausweist als die höchste Lebensaltersstufe.
2. Bei Verstößen gegen die Benachteiligungsverbote des § 1, 3 AGG sind die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Das ist solange anzunehmen, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen.
3. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes führen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, weil zum einen lediglich der Fall einer sog. unechten Rückwirkung vorliegt und zum anderen ein geschützter Vertrauenstatbestand nicht gegeben ist. Weiter war die Entwicklung der Rechtslage aufgrund der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG vorhersehbar.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.08.2007 – 86 Ca 1696/07 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.09.2006 gem. Vergütungsgruppe 1a des BAT in Verbindung mit dem TV zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungstarifvertrag Land Berlin vom 21Juni 2003) entsprechend der Lebensaltersstufe 47 zu vergüten.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land ¾, der Kläger ¼ zu tragen.
III. Die Revision wird für den Kläger und für das beklagte Land zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der Vergütung des Klägers. De[…]


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