LG Köln – Az.: 11 T 14/17 – Beschluss vom 24.01.2018
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Entscheidung über die Kostenrechnung des Notars Dr. V vom 18.03.2016, Nr. 16/31765 über 4.471,96 EUR wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
Gründe
I.
Gegenstand des Antrags ist die mit Kostenrechnung des Antragsgegners vom 18.03.2016, Nr. 16/31765 in Ansatz gebrachte Treuhandgebühr nach § 113 Abs. 2 GNotKG in Höhe von brutto 603,92 EUR.
Die Antragsteller schlossen als Käufer bei dem Antragsgegner am 28.12.2015 einen notariellen Wohnungskaufvertrag (UR-Nr. ###/15), der zudem eine Unterschriftsbeglaubigung (UR-Nr. ###/16) beinhaltete. Bei dem Kaufgegenstand handelte es sich um eine Wohnung (inklusive einem Tiefgaragenstellplatz), belegen in dem Objekt K-Straße, Haus C in Köln-M.
In dem notariellen Kaufvertrag vom 28.12.2015 ist unter § 15 folgende Kostenregelung getroffen:
„15.1 Der Käufer trägt alle mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängenden Grundbuch- und Notarkosten sowie die Grunderwerbsteuer. Der Verkäufer trägt die Mehrkosten, welche seine Gläubiger sowie das Grundbuchamt für die Löschung nicht übernommener Belastungen in Rechnung stellen, sowie die Eintragungskosten für die nach dieser Urkunde zu bestellenden Dienstbarkeiten.“
Der Antragsgegner übersandte den Antragstellern die streitgegenständliche Kostenrechnung, die eine Treuhandgebühr von netto 507,50 EUR enthielt. Die Antragsteller hatten am 18.09.2015 bereits bei dem Antragsgegner einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ebenfalls in dem Objekt K-Straße, Haus C in Köln-M beurkunden lassen. Die diesbezügliche Kostenrechnung hatte keine Treuhandrechnung enthalten. Der Antragsgegner erklärte den Antragstellern auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 28.04.2016, dass die in Rechnung gestellte Treuhandgebühr dafür angefallen sei, dass er gemäß § 3 Nr. 3.2 lit. d) der notariellen Urkunde die für die Lastenfreistellung des Kaufobjektes und Durchführung der lastenfreien Eigentumsübertragung erforderliche Pfandfreigabeerklärung der DGHyp angefordert habe. Mit der Pfandfreigabeerklärung sei ihm ein Treuhandauftrag erteilt worden, wonach der vorgegebene Mindestkaufpreis bzw. der zwischen den Beteiligten abweichend vereinbarte Kaufpreis beurkundet sein müsse, sowie alle Zahlungen aus dem Kaufvertrag bis zur Höhe des Kaufpreises ausschließlich an die DGHyp auf deren angegebenes Konto zu leisten seien.
Die Antragst[…]