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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wettbewerbswidrigkeit fehlende Anbieterkennzeichnung etc.

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LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3-08 O 35/07
Teilversäumnis- und Teilurteil vom 05.09.2007

In dem Rechtsstreit hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2007 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. a) Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2;
und/oder
b) im Internet die Anbieterkennzeichnung/Impressum (Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse) nicht leicht erkennbar verfügbar zu halten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3;
und/oder
2. in Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauslen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
a) „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“, wenn die Zahlung von dem Letztverbraucher für einen Zeitraum von 12 Monaten im Voraus zu leisten ist;
b) „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“, wenn die mit dieser Klausel verbundene Widerrufsbelehrung dem Letztverbraucher nicht in Textform gemäß § 126 b BGB übersandt wird.
Im Übrigen wird die Klage gegenüber den Beklagten (Klageanträge zu I.) abgewiesen.
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt,
1. an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.4.2007 zu zahlen;
2. dem Kläger unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben Auskunft darüber zu erteilen, welcher Gewinn aufgrund der Handlungen gemäß dem Antrag zu Ziffer I. 1.a) ab 7.1.2007 erzielt worden i[…]


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