BVerfG,
Az.: 2 BvR 1557/98
Verkündet vom 14.5.2000
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 4. August 1998 – 530 OWi 430/98 – hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2000 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 4. August 1998 – 530 OWi 430/98 – verletzt Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Ordnungswidrigkeitensache als unbegründet verworfen worden ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG und § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung durch die Kammer anzunehmen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Sie ist danach offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG).
a) Wird die Einspruchsfrist in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren versäumt, so hängt die Verwirklichung der verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG davon ab, dass der Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 52 OWiG i.V.m. §§ 44 ff. StPO gewährt wird. Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was die Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 54, 80 <84>).
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der verfahrensr[…]