VG Weimar
Az.: 6 K 177/02.We
Urteil vom 07.08.2002
rechtskräftig!
Das Verwaltungsgericht Weimar hat unter Berufung auf eine noch geltende Verordnung des DDR-Ministerrates den Verwandten eines verstorbenen Jugendlichen untersagt, dessen Urne (mit der Asche des Verstorbenen) im Wohnzimmer aufzubewahren. Nach Ansicht des Gerichts lasse der gesetzliche Bestattungszwang keine Ausnahmen zu. Diese Verpflichtung ist nach Ansicht der Richter auch im Hinblick auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit und mit Rücksicht auf die Totenruhe geboten. Ferner ist der gesetzliche Bestattungszwang auch verfassungsgemäß!
Urteil:
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Bestattungs- und Friedhofrechts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar aufgrund der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage vorrangig die Feststellung, dass ein Bestattungszwang für die Urne mit den sterblichen Resten ihres verstorbenen Sohnes nicht besteht. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
K, der Sohn der Kläger, verstarb fünfzehnjährig nach langer schwerer Krankheit am 06.05.1999. Mit Schreiben vom 22.09.2000 wandten sich die Kläger an die Beklagte und begehrten, die Urne mit den sterblichen Resten ihres verstorbenen Sohnes zu Hause aufbewahren zu wollen. Dieses Begehren wurde mit Schreiben der Beklagten vom 27.10.2000 unter Hinweis auf die Regelungen der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 17.04.1980 abgelehnt. Gleichfalls wurde mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2001 ein Antrag der Kläger vom 30.04.2001 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 3 Feuerbestattungsgesetz, die Urne mit der Asche ihres Sohnes in ihrer Wohnung aufstellen zu dürfen, ebenfalls unter Hinweis auf die obige Verordnung abgelehnt. Gegen letzteren Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung führten sie aus, die vier vorgetragenen Gesichtspunkte zur Begründung des Friedhofszwanges für Urnen seie[…]