Bundesarbeitsgericht
Az.:2 AZR 12/99
Urteil vom 12. August 1999
Kurz:
Die Grundsätze, die der Senat zur Vergleichbarkeit von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Urteil vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 – AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) aufgestellt hat, wonach es entscheidend auf die betriebliche Organisation der Arbeitszeitgestaltung ankommt, gelten auch im öffentlichen Dienst. Die Streichung einer Halbtagsstelle im öffentlichen Haushalt sagt danach für sich genommen noch nichts dazu aus, ob nicht lediglich eine Überkapazität im Umfang einer Halbtagsstelle abgebaut werden soll, so daß dem durch eine entsprechende Änderungskündigung gegenüber einer sozial weniger schutzbedürftigen Vollzeitkraft Rechnung getragen werden könnte.
Tatbestand:
Die Klägerin verfügt über einen Berufsabschluß als Facharbeiterin für Schreibtechnik und war seit 20. Januar 1989 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern in der Verwaltung beschäftigt, und zwar zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als „Sachbearbeiterin Inventar“ an der Musik- und Kunstschule in R ; sie erhielt gemäß VergGr. VIII BAT-O eine anteilige monatliche Vergütung.
Am 16. Dezember 1996 beschloß der Kreistag des Beklagten die Haushaltssatzung für 1997 einschließlich des Stellenplans, wobei die Stelle der Klägerin mit einem kw-Vermerk ab 1. Juli 1997 ausgewiesen wurde. Dem lag ein Konsolidierungsprogramm des Beklagten für die Jahre 1996/97 zugrunde, und zwar u.a. in Form einer Reduzierung des Umfangs der Aufgaben und einer vorgesehenen Umorganisation. Die der Klägerin ersatzweise angebotenen zwei Stellen als teilzeitbeschäftigte Fleischkontrolleurin im Schlachthof N lehnte die Klägerin als fachfremd und daher unzumutbar ab. Nach Beteiligung der Personalvertretung kündigte daraufhin der Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber der Klägerin laut Schreiben vom 26. März 1997 zum 30. Juni 1997 mit der Begründung auf, der Arbeitsplatz sei weggefallen.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 26. März 1997 nicht aufgelöst worden ist.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zug[…]