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Auffahrunfall nach Überholvorgang – Anscheinsbeweis

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Unfall mit TodesfolgenOLG München

Az: 10 U 2372/13

Urteil vom 13.12.2013

1. Die Berufung der Beklagten vom 13.06.2013 gegen das Endurteil des LG München I vom 16.05.2013 (Az. 19 O 4509/11) wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Entscheidungsgründe

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen ungeklärten Verkehrsunfall handelt. Die Haftungsverteilung von 50 zu 50 begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

Unstreitig ist das Fahrzeug des Klägers auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hinten aufgefahren, weshalb der Anschein für einen schuldhaften Verstoß gegen § 4 I 1 StVO gegen den Auffahrenden spricht (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVO Rd. 35 m.w.N.).

Entgegen dem Hinweis zur Ladung vom 02.08.2013 (Bl. 128 d.A.) ist der Senat jedoch nunmehr der Auffassung, dass dieser Anschein vom Kläger erschüttert wurde, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Nach den Angaben des Klägers in seiner Anhörung vor dem Landgericht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 03.05.2011 (Bl. 19/23 + Anlage) sei er vom Georg-Brauchle-Ring stadtauswärts gefahren, als ihn der Beklagte zu 1) auf Höhe der Aral-Tankstelle überholt habe und dann auf seine Spur eingeschert sei. Er sei dann 5 bis 10 Meter vor ihm gefahren und habe dann plötzlich ohne ersichtlichen Grund abgebremst, weshalb er mangels Reaktionsmöglichkeit aufgefahren sei. Die Kollision habe etwa in Höhe des O2-Gebäudes stattgefunden.

Der Beklagte zu 1) hat in dieser mündlichen Verhandlung angegeben, er sei von der Berufsschule in der Riesstraße gekommen, als erster vor der Ampel bei Grünlicht angefahren und nach links in den Georg-Brauchle-Ring eingebogen. Er habe den Kläger etwa auf Höhe der Stelle, die er in dem als Anlage zum Protokoll befindlichen Google-Earth-Ausdruck mit einem Kreuz bezeichnet hat, zum ersten Mal im Rückspiegel gesehen. Der Kläger sei sehr nah an ihn heran- und kurz danach in ihn hineingefahren. Nach Vorhalt durch das Landgericht erklärte der Beklagte zu 1), er habe sicher nicht stark gebremst, er habe aufgrund des nahen Auffahrens des klägerischen Unimogs einen Schock gehabt, er habe vielleicht etwas gebremst….


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