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Fristlose Kündigung – Kollusives Zusammenwirken bei Abwicklungsvertrag

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 4/19 – Urteil vom 11.08.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 20.11.2018 – 13 Ca 74/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und die Rückzahlung einer Abfindung.

Die im November 1972 geborene Klägerin nahm am 01.08.2002 bei der M. GmbH mit Sitz in C-Stadt eine Beschäftigung als Leiterin der internen Dienste auf. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war Herr V. S.. Am 01.04.2003 wurde über das Vermögen der M. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Dienstsitz war C-Stadt.

Am 02.09.2003 wechselte die Klägerin zur R. N. GmbH mit Sitz in C-Stadt, die mit dem Vertrieb, Handel und Verkauf von Back- und Konditoreiwaren sowie Tiefkühlbackwaren befasst war. Geschäftsführer der R. N. GmbH war wiederum Herr S.. Die Klägerin arbeitete dort als Betriebsassistentin im Handel. Diese Gesellschaft firmierte im Jahr 2007 in H. V. B. GmbH um. Ab dem 01.07.2009 war die Klägerin dort als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Im Wege des Betriebsübergangs wechselte die Klägerin zu einer anderen von Herrn S. geführten Gesellschaft. Das monatliche Gehalt der Klägerin belief sich ab dem 01.11.2011 auf € 4.500,- brutto.

Die Parteien schlossen, datiert auf den 30.10.2016, einem Sonntag, mit Wirkung zum 01.11.2016 den folgenden Arbeitsvertrag:

„…

§ 1 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer ist als Assistentin der Geschäftsführung beim Arbeitgeber tätig.

§ 2 Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich, ohne Berücksichtigung der Pausen. …

§ 3 Vergütung

(1) Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von

4.500,00 €

§ 4 Probezeit / Betriebszugehörigkeit

(1) Die Probezeit entfällt.

(2) Der Arbeitnehmer ist seit Juli 2002 bei anderen Konzernunternehmen bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Parteien gehen insoweit übereinstimmend von einer Betriebszugehörigkeit seit Juli 2002 aus.

§ 8 Nutzung eines Firmenfahrzeugs

(1) Die Arbeitgeberin wird der Arbeitnehmerin auch zur privaten Nutzung einen Dienstwagen der „Golf“-Klasse zur Verfügung stellen. …

§ 10 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet.

(2) Das Arbeitsverhält[…]


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