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Rechtsanwälte Kotz GbR

Corona – Verordnung – Gottesdienstverbot – Verhältnismäßigkeitsprüfung – aktuelle Erkenntnisse

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BVerfG – Az.: 1 BvQ 31/20 – Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.04.2020

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

I.

Der Antragsteller zu 1. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in B… Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion. Der Verein unterhält in B… die St. A…-Kirche mit dazugehörigen Gemeinderäumen und Wohnflächen. In den Gemeinderäumen finden regelmäßig Gottesdienste statt, die von den vom Antragsteller zu 1. geförderten Priestern des Instituts St. P… verantwortet werden. Der Antragsteller zu 2. besucht nach eigenen Angaben regelmäßig die Heilige Messe in der St. A…-Kirche.

Symbolfoto: Von Maleo /Shutterstock.com

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass die Abhaltung von öffentlichen Gottesdienste in der St. A…-Kirche in B… unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Schutzmaßnahmen zulässig ist. Dies ist nach maßgeblicher Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften durch die Fachgerichte aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Senates von Berlin (im Folgenden: Corona-Verordnung Berlin) derzeit untersagt.

Die Antragsteller haben vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung begehrt, dass der Antragsteller zu 1. berechtigt ist, in der St. A…-Kirche öffentliche Gottesdienste mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen abzuhalten, wobei der Antragsteller zu 1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Zuweisung von markierten Sitzplätzen an die Teilnehmenden, sicherzustellen hat, dass diese beim Betreten und Verlassen des Gebäudes sowie während der Gottesdienste einen Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander einhalten, ferner, dass sich alle Teilnehmenden jeweils mit Vor- und Nachnamen, vollständiger Anschrift und Telefonnummer in Anwesenheitslisten eintragen, welche der Antragsteller zu 1. dauerhaft verwahrt und dem Land Berlin auf d[…]


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