OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN
Aktenzeichen: OVG 4S 23.03 VG 12 A 1256.02
BESCHLUSS vom 26.02.2004
In der Verwaltungsstreitsache wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2003 zurückgewiesen.
Der Rechtsbehelf stützt den Anordnunganspruch (vorläufig erneutes Zulassen zur Wiederholung des zweiten juristischen Staatsexamens) wesentlich (noch) auf den Aspekt (sinngemäß:), das Justizprüfungsamt hätte zwei Klausuren (S I und V I) bei der schriftlichen Prüfung Mai 2002 nicht verwenden dürfen, weil eine von ihnen in Nordrhein-Westfalen (2001), die andere in Bayern (dito 2001) ausgegeben gewesen sei, dortige Examenskandidaten den Sachverhalt und Stichworte zur Lösung über eine Internetfirma publiziert gehabt hätten (Mitte Juni 2001, Anfang Oktober 2001), wovon einige Prüflinge im Gegensatz zu ihr, der Antragstellerin, gewusst hätten. Im Übrigen wird darauf beharrt, die Antragstellerin sei durch Kenntniserlangen vom (behaupteten) Vorteil jener Kandidaten relevant in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden (Prüfungsunfähigkeit).
Soweit der Rechtsbehelf den formellen Anforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) genügt, überzeugt er materiell nicht (weshalb der Gesichtspunkt unberücksichtigt bleiben mag, dass die Antragstellerin ihre Unkenntnis der „Klausuren“ nicht, wie wohl geboten, eidesstattlich versichert hat).
II. Die Chancengleichheit ist nicht verletzt.
Das prüfungsrechtliche Prinzip (siehe u.a. BVerfGE 79, 212, 220 f.; BVerwG Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189 [Seite 167], Nr. 388 [Seite 213]) mit seinen Verfahrens- und Sachfunktionen (dazu etwa Lindner BayVBI. 1999, 100 ff.) determiniert allerdings auch, gerade auch die Wahl von Prüfungsaufgaben, von Klausuren, ihre Zubereitung etc.: Prüflinge müssen eben generell Gelegenheit erhalten, ihre Leistungen (hier auf Grund vorhandener Rechtskenntnisse etc.) unter möglichst gleichen Bedingungen zu erbringen, müssen (so gesehen) entsprechende Erfolgschancen haben; das Prüfungsamt darf Kandidaten weder bevorzugen noch benachteiligen (siehe zum Thema Prüfungsaufgaben BFH NVwZ-RR 2000, 299, 300; BVerwG NVwZ-RR 1994, 585).
Deshalb ist nicht nur rechtswidrig wenn eine Aufgabe gestellt wird, die ein Mitglied der Prüfbehörde, ein Prüfer Kandidat[…]