BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 212/07
Urteil vom 11.09.2008
Vorinstanzen:
LG Passau, Az.: 4 O 926/06, Urteil vom 19.01.2007
OLG München, Az.: 1 U 2042/07, Urteil vom 12.07.2007
Leitsätze:
Ergibt sich aus einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen Fahrerlaubnis zuvor in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist, seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind die hiesigen Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die Fahrerlaubnis im Inland anzuerkennen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 – NJW 2008, 2403).
In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2007 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 19. Januar 2007 und gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2007 werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt worden war, von seiner in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Kläger wurde durch Strafbefehl vom 23. Oktober 1995 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde ihm nach Ablauf der Sperrfrist am 23. Mai 1996 für die Führerscheinklasse 2 wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde de[…]