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Prostitutionsverbot – Wirksamkeit

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 12 C 11023/05.OVG
Urteil vom 10.10.2005

Leitsätze:
Das Prostitutionsverbot innerhalb des gesamten Gebietes der Verbandsgemeinde Puderbach (Landkreis Neuwied) nach § 2 Abs. 7 Nr. 1.4 der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz – Prostitutionsverbote – vom 19. April 2005 ist unwirksam.

In dem Normenkontrollverfahren wegen Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz (Normenkontrolle) hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005, für Recht erkannt:
§ 2 Abs. 7 Nr. 1.4 der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz – Prostitutionsverbote – vom 19. April 2005 ist unwirksam.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen das in der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz – Prostitutionsverbote – vom 19. April 2005 geregelte Prostitutionsverbot für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Puderbach.
Der Antragsteller zu 1) hat sein in Raubach (Verbandsgemeinde Puderbach, Landkreis Neuwied) gelegenes Anwesen an die R…-D…-V…-Vermietungsgesellschaft GmbH, deren Geschäftsführer er ist, vermietet. Diese wiederum überlässt die Wohnungen gegen Entgelt an Prostituierte. Die Antragstellerin zu 2) geht in einer der Wohnungen der Prostitution nach.
Mit der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz – Prostitutionsverbote – vom 19. April 2005 – im Folgenden Verordnung genannt – erließ die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in § 2 Abs. 7 Nr. 1.4 ein Prostitutionsverbot i[…]


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