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Volljährigenadoption – Voraussetzungen

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 UF 48/18 – Beschluss vom 30.05.2018

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 12. Februar 2018 abgeändert:

Herr T… W…

nimmt auf Grund der §§ 1767 I, II 1, 1768 I 1 BGB

Herrn B… W…

als Kind an.

Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten wenden sich gegen die Abweisung ihres Antrages, die Annahme als Kind auszusprechen.

I.

Die 1955 geborene Mutter des Anzunehmenden, Frau H… W…, geb. …, lebte von 1995 bis 1999 mit dem Vater des Anzunehmenden, Herrn P… S…, in nichtehelicher Gemeinschaft. Der Anzunehmende wurde 1996 geboren.

Mitte 1999 trennten sich die Eltern des Anzunehmenden. Herr S… begann eine neue Lebensgemeinschaft mit einer Frau, die bereits Mutter dreier minderjähriger Kinder war.

Der Anzunehmende lebte nach der Trennung im Haushalt seiner Mutter. Sie lernte Anfang 2000 den 1964 geborenen Annehmenden kennen, der im Mai 2000 in ihren Haushalt zog. Im August 2001 heirateten die Mutter des Anzunehmenden und der Annehmende. Die Eheleute führen als Ehenamen den Namen des Annehmenden. Sie erteilten diesen Namen sogleich nach der Eheschließung dem Anzunehmenden.

Die Familie des Annehmenden, seiner Ehefrau und des Anzunehmenden und die Familie des Vaters des Anzunehmenden, seiner Lebenspartnerin und deren Kinder wohnten wenige hundert Meter voneinander entfernt. Der Anzunehmende besuchte seinen Vater mehrmals im Jahr. Noch heute treffen sich beide zu kurzen Besuchen. Der Anzunehmende bezeichnet das persönliche Verhältnis zu seinem Vater als sehr gut.

Im Juli 2014 gründete der Anzunehmende mit dem Beginn seiner Berufsausbildung einen eigenen Haushalt. Er besucht seine Mutter und den Annehmenden regelmäßig. In deren Haushalt steht ihm das vormals von ihm bewohnte Zimmer noch immer zur Verfügung.

Weder der Annehmende noch der Anzunehmende sind Väter von Kindern. Der Anzunehmende ist nicht verheiratet und nicht Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Annehmende hat zwei ältere Geschwister; die Eltern leben nicht mehr.

Der Annehmende und der Anzunehmende haben die Ausfertigung einer notariellen Urkunde vorgelegt (Bl. 2 ff.): Sie haben gemeinsam die Annahme als Kind beantragt. Der Anzunehmende hat erklärt, er wünsche die Wirkung einer Minderjährigenannahme nicht. Die Mutter des Anzunehmenden, die an der Beurkundung[…]


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