Maßregelung als Grund für die Unwirksamkeit einer Kündigung
Im Arbeitsrecht gibt es konkrete Bestimmungen, die den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Maßnahmen des Arbeitgebers schützen. Ein aufschlussreiches Beispiel hierfür ist ein Fall, in dem die Kündigung eines Arbeitnehmers als ungültig erklärt wurde, da sie als verbotene Maßregelung angesehen wurde. Die Klägerin dieses Falls berief sich auf das Maßregelungsverbot im Arbeitsrecht, welches besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 523/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
rteil Arbeistrecht Siegen: Der Fall dreht sich um die Unwirksamkeit einer Kündigung aufgrund einer verbotenen Maßregelung.
Es gab einen Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis bereits durch eine Eigenkündigung beendigt wurde oder noch besteht. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass keine Eigenkündigung vorliegt.
Die Klägerin warf dem Arbeitgeber vor, die Kündigung als Strafe für ihre Inanspruchnahme ihrer Rechte ausgesprochen zu haben.
Die Klägerin fordert die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage der Klägerin stattgegeben und es folgte eine Berufungsverhandlung.
Die Kündigung stellte laut der Beklagten keine Maßregelung für ein ausgeübtes Recht dar. Die Kündigung wurde aufgrund einer nach ihrer Aussage falschen Behauptung der Klägerin ausgesprochen.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung sich als Maßregelung darstellt und daher unwirksam ist. Grund ist das Geltendmachen von Rechten der Klägerin, die in der Kündigungserklärung des Arbeitgebers direkt genannt wurden.
Die Unwirksamkeit der Kündigung folgt aus den Paragraphen 612a und 134 BGB des deutschen Rechts. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Kündigung und Maßregelungsverbot im Fokus