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Rechtsanwälte Kotz GbR

Klassenversetzung bei Mitschülermobbing auf Facebook

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VG Köln
Az.: 10 L 488/11
Beschluss 19.04.2011

Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Mobbt ein Schüler Klassenkameraden auf Facebook und/oder StudiVZ, so rechtfertigt dieses Verhalten eine Versetzung des Schülers in eine andere Parallelklasse.

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 05.04.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.04.2011/11.04.2011 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme der Vorrang gegenüber dem gegenteiligen privaten Interesse des Antragstellers einzuräumen.
Auch wenn das vorliegende einstweilige Verfahren nicht die abschließende Beurteilung zulässt, ob sich die beanstandete Ordnungsmaßnahme letztlich als rechtmäßig erweist, spricht bei der nur möglichen summarischen Überprüfung viel für ihre Rechtmäßigkeit; sie ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die danach vorzunehmende allgemeine, nicht an den Erfolgsaussichten orientierte Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.
Rechtsgrundlage für die – unter den verhängten Maßnahmen durch den Widerspruch allein – angegriffene Überweisung in die Parallelklasse ist § 53 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2 und Abs. 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG).
Ob in formeller Hinsicht vorliegend ein Verfahrensfehler vorliegt, weil der Antragsgegner dem Antragsteller keine Einsicht in die schriftlichen Zeugenaussagen und Protokolle der Internetplattformen „Facebook“ und „studiVZ“ gewährt hat, bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner wegen berechtigter eigener Interessen und berechtigter Interessen dritter Personen dazu im Sinne von § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) berechtigt war. Ein Verfahrensfehler könnte überdies noch bi[…]


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