Ungebetene Elektronische Werbung: Deutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beklagten dreht sich um eine Streitfrage, die im Kontext des digitalen Zeitalters immer relevanter wird: Ist die Angabe der Internetpräsenz in einer Abwesenheitsnotiz als unzulässige elektronische Werbung zu interpretieren? Der Kläger argumentiert, dass die Beklagte durch die Angabe der Internetpräsenz in ihrer Abwesenheits-E-Mail unerwünschte Werbung betreibt und dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Der Fall stellt daher eine Herausforderung für die Deutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und den Schutz vor unaufgeforderter elektronischer Post dar.
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Bewertung der Beklagten Argumentation
Die Beklagte widerspricht der Argumentation des Klägers und erläutert ihre Sichtweise. Sie vertritt die Ansicht, dass eine Einwilligung des Klägers in die streitgegenständliche Kommunikation vorliegt, da dieser selbst die Kontaktaufnahme zur Beklagten initiiert hat. Weiterhin argumentiert die Beklagte, dass der Kläger die E-Mail im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erhalten hat und daher keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Sie stellt zudem die Ansicht auf, dass die Mail keinen störenden werblichen Charakter hat und es an der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs fehlt.
Deutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Der Kern des Streitfalls liegt in der Deutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ob unaufgeforderte elektronische Post für die Zwecke der Werbung einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Das Gericht muss daher klären, ob die Angabe der Internetpräsenz der Beklagten in einer Abwesenheitsnotiz bereits als Werbung zu verstehen ist. Weiterhin gilt es, die Rolle des Klägers in der Kommunikation zu betrachten, der selbst Kontakt zur Beklagten aufgenommen und eine Produktberatung initiiert hat.
Rolle des informatorischen Charakters
Ein weiterer Aspekt in der Argumentation der Beklagten ist der informatorische Charakter der Abwesenheits-E-Mail. Die Beklagte argumentiert, dass die Mail, welche den Verweis auf die Internetpräsenz enthält, einen wesentlichen informatorischen Charakter hat. Sie soll den Kunden darüber informieren, dass wegen der Abwesenheit des Mitarbeiters eine Antwort auf seine Produktanfrage verzögert sein könnte. Würde m[…]