VG München
Az: M 8 K 10.4157
Urteil vom 28.02.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens … bestehend aus den FlNrn. 13303, 13304 und 1305 Gemarkung …. Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Gebäudekomplex bebaut, der weitgehend grenzständig an der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze steht. Im mittleren bzw. südlichen Gebäudeteil befindet sich eine Autowerkstatt und der dazugehörige Büroraum. Der nördliche Teil des Gebäudekomplexes wird wohngenutzt.
Bei einer Ortsbesichtigung am 9. März 2009 stellte die Beklagte fest, dass verschiedene Gebäude auf dem Grundstück ungenehmigt errichtet worden sind und eine Kfz-Werkstätte ohne Genehmigung betrieben wird. Anlass für die Ortsbesichtigung war ein Beschwerdeschreiben der Bewohnerin der angrenzenden ….
Auf die Anhörung vom 16. April 2010 und die Ankündigung der Nutzungsuntersagung durch die Beklagte äußerte sich der Kläger dahingehend, dass die Behauptungen der Nachbarschaft übertrieben seien; die Lärmbelästigung sei durch eine Schallschutzmauer weitgehend reduziert worden. Das bestehende Gebäude sei mehr als dreißig Jahre als Werkstatthalle einer Firma für Schrott und Altmetallhandel genutzt worden, wobei im Rahmen dieser Nutzung ohne Schallschutz gesägt und gehämmert worden sei. Nach dem Mieterwechsel vor fünf Jahren habe man nach kostenintensiven Verbesserungen die Freigabe für die Werkstatt erhalten.
Mit Bescheid vom … August 2010 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger folgende Verfügung:
1. Die Nutzung der Kfz-Werkstatt durch die Firma … Kfz-Service im oben genannten Anwesen ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung aufzugeben und für die Zukunft zu unterlassen.
2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1. dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro ang[…]