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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auswahlentscheidung und Berücksichtigung einer Schwerbehinderung

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Verwaltungsgericht Köln
AZ.: 19 L 2728/04
Beschluss vom 27.01.2005

Das VG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde T. zum 01. September 2004 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO dem Beigeladenen zu übertragen, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen die zu seinen Lasten ergangene Auswahlentscheidung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffen- de Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzun- gen liegen hier nicht vor.
Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist zwar insoweit ein Anordnungsgrund gegeben, als der Anordnungsantrag auf die einstweilige Unterlassung der Beförderung des Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO bei dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde T. (im Folgen- den: Landrat) gerichtet ist. Der Landrat beabsichtigt ausweislich des Besetzungsvermerks vom 22. September 2004 sowie der (hausinternen) Mitteilung an die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Erste Säule) vom 23. September 2004, die ihm zum 01. September 2004 zugewiesene Beförderungsplanstelle nach Besoldungsgruppe A 10 BBesO (Erste Säule) dem Beigeladenen zu übertragen. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die von dem Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 27. September 2004 im Beförderungsauswahlverfahren geltend gemachten Rechte vereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der endgültigen, nicht mehr rückabzuwickelnden Übertragung der BefÃ[…]


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