VG Arnsberg
Az.: 7 L 542/05
Beschluss vom 21.06.2005
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2005, Az. 32/1, ihr die Erlaubnis zu erteilen, am 25. Juni 2005 ab 22.00 Uhr bis ca. 24.00 Uhr ein Johannisfeuer auf der Wiese unterhalb des E. in J. abzubrennen, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zum einen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist zum anderen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf die erstrebte Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.
Nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden kann. In diesem Sinne sind auch die Verbrennungsvorgänge eines typischen Brauchtumsfeuers – wie sich im vorliegenden Fall an den von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichten Fotos zeigt – mit Blick auf die Größe des Feuers, der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Handlungen (Entzünden von Feuerbesen etc.), der konkreten Ört[…]