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Informationsfreiheitsgesetz NRW – Einsichtnahmerecht in Akten

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Oberverwaltungsgericht NRW
AZ.: 21 E 1487/04
Urteil vom 31.01.2005
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4426/04

Das OVG NRW hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.
Als Anspruchsgrundlage kommt Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in Betracht. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zwar scheitert der Anspruch der Klägerin weder daran, dass die Mitwirkung eines Jugendamtes in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten auf der Grundlage von § 50 SGB VIII nicht eine eigene gemeindliche Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW darstelle (dazu 1.), noch daran, dass die Bestimmung des § 25 SGB X eine das Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW wäre (dazu 2.); der Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage steht aber entgegen, dass das Akteneinsichtsrecht vorbehaltlich der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren an naheliegenden Aspekten des Datenschutzes, die sich aus der Natur der Angelegenheit ergeben, scheitern dürfte (dazu 3.).
1. Gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch wendet der Beklagte ein, bei dem Inhalt der im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren entstandenen Akte, in die die Klägerin Einsichtnahme begehrt, handele es sich nicht um Informationen, die bei ihm im Rahmen einer eigenen Verwaltungstätigkeit als Behörde im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW angefallen seien. Dieser Einwand greift nicht durch.
Der Beklagte stellt als Bürgermeister einer Gemeinde eine Behörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW dar, weil er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Bei der Mitwirkung des Jugendamtes des Beklagten in Verfahren vor den Vormunds[…]


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