Verwaltungsgericht Münster
Az.: 7 K 338/09
Urteil vom 19.04.2011
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Faltenunterspritzungen durch eine Zahnärztin hat der Richter am Verwaltungsgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2011 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist approbierte niedergelassene Zahnärztin. Über eine Heilpraktikererlaubnis oder über eine Approbation als Ärztin verfügt die Klägerin nicht.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, im Rahmen ihrer zahnärztlichen Tätigkeit Faltenunterspritzungen vorzunehmen, insbesondere folgende Maßnahmen:
„1. Mesotheräpie im Gesichtsbereich mittels Meso-Injektor (subcutane Injektionstiefe 1-2 mm), gespritzt werden Hyaluronsäure, Vitamine, Mineralstoffe;
2. Mesotheräpie im Halsbereich mittels MesoInjektor (subcutane Injektionstiefe 1-2 mm), gespritzt werden Hyaluronsäure, Vitamine, Mineralstoffe;
3. Mesotheräpie im Halsbereich mittels Meso-Injektor (subcutane Injektionstiefe 1-2 mm), gespritzt werden Hyaluronsäure, Vitamine, Mineralstoffe)
4. Injektionslypolyse im Gesichtsbereich (ca. 6 mm subcutan per Injektor mit Phosphatidylcholin-Präparaten;
5. Injektionslypolyse im Halsbereich (ca. 6 mm subcutan per Injektor mit Phosphatidylcholin-Präparaten;
6. Falten Unterspritzung mit doppeltvernetzter Hyaluronsäure (je nach Indikation in die oberen oder tieferen Schichten der Dermis);
7. Anwendung von Botulinumtoxin im Gesichtsbereich.“
Die Klägerin bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid hinsichtlich dieser Maßnahmen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, Faltenunterspritzungen, die über den Lippenbereich hinausgehen, seien gemäß §[…]