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Rechtsanwälte Kotz GbR

Identifizierung der Mobilfunkteilnehmer bei Prepaid-Produkten

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Verwaltungsgericht Köln
Az.: 11 K 8087/99
Verkündet: 22.09.2000
Nicht rechtskräftig – anhängig beim OVG Münster

VERWALTUNGSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Die 11. Kammer hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2000 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen. Aufgrund einer von der Beklagten erteilten Lizenz betreibt sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein digitales zellulares Mobilfunknetz und erbringt hierüber Mobilfunkdienste.
In diesem Zusammenhang bietet die Klägerin unter anderem sogenannte Prepaid-Produkte an. Diese bestehen in der Regel aus einem Mobiltelefon und einer sogenannten Prepaid-Card. Die Prepaid-Card ist, eine Telefonkarte, die per Barzahlung, Kreditkarte, Überweisung oder Lastschrift mit einem bestimmten Guthaben „aufgeladen“ werden kann. Das Guthaben wird anschließend abtelefoniert. Der Kunde tritt damit für die noch zu erbringenden Telekommunikationsdienste durch eine Vorauszahlung in Vorleistung. Die Erhebung personenbezogener Daten des Kunden zwecks Identifizierung desselben ist für die Klägerin aufgrund der Vorleistungspflicht des Kunden- anders als beim Abschluß vor. Standardverträgen, bei denen die Klägerin selbst durch Bereitstellung der Telekommunikationsdienste in Vorleistung tritt – weder für die Begründung noch für die Erbringung der Dienste erforderlich.
Um die Auskunftsbefugnisse der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sicherzustellen, teilte die Beklagte der Klägerin im Zusammenhang mit der Markteinführung des Produktes mit Schreiben vom 26. September 1997 von ihr so bezeichnete „Leitlinien“ mit, die sie bei der Vermarktung von Prepaid-Produkten zu berücksichtigen habe.
Nach diesen Leitlinien muß die Identität des Nutzers mittels eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise oder gemäß § 4 Abs. 1 des Passgesetzes nachgewiesen werden. Ebenso können die als Ausweisersatz erteilten und mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehenen Bescheinigungen gemäß § 63 Asylverfahrensgesetz oder Bescheinigungen gemä[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/identi1.htm

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