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Corona-Soforthilfe COVID-19-Pandemie – Rückforderungsbescheid in NRW rechtmäßig?

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Corona-Soforthilfen in NRW: Rückforderung nur teilweise rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch die Bezirksregierung Düsseldorf teilweise rechtswidrig war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 A 1986/22 >>>

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Soforthilfe unter Vorbehalt bewilligt
Die Soforthilfe war zwar unter Vorbehalt bewilligt worden, doch die Behörde musste sich bei der Rückforderung an die bindenden Vorgaben des ursprünglichen Bewilligungsbescheids halten.

Die Corona-Soforthilfe wurde in NRW als einmaliger Zuschuss bewilligt, um die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen und Selbstständigen zu sichern. Die Bewilligung stand wegen der ungewissen Folgen der Pandemie unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung.
Rückforderung nur unter Beachtung des Bewilligungsbescheids
Die Behörde durfte die Förderung daher nach Ablauf des Dreimonatszeitraums endgültig festsetzen. Sie musste sich dabei aber an die Vorgaben des Bewilligungsbescheids halten.

Danach durften Mittel, die zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen oder zur Milderung finanzieller Notlagen eingesetzt wurden, nicht zurückgefordert werden. Die Behörde verwendete bei der Rückforderung jedoch eigene Berechnungsmaßstäbe, die im Bewilligungsbescheid keine Grundlage hatten.

Insbesondere durfte die Soforthilfe nach dem Bewilligungsbescheid zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen genutzt werden. Die Behörde berücksichtigte bei der Rückforderung jedoch nur den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Dreimonatszeitraum. Liquiditätsengpässe zu einzelnen Zeitpunkten innerhalb dieses Zeitraums blieben damit unberücksichtigt.

Auch durften die Mittel nach dem Bewilligungsbescheid zur Milderung finanzieller Notlagen eingesetzt werden, also etwa zur Sicherung des Lebensunterhalts von Selbstständigen. Die Behörde forderte jedoch auch solche Mittel zurück, die hierfür verwendet wurden.
Verfahrensfehler bei Rückforderung
Zudem erging der Rückforderungsbescheid vollautomatisiert, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ist der Erlass von Verwaltungsakten durch Automaten nur zulässig, wenn dies durch Rechtsvorschrift gestattet ist. Eine solche Rechtsgrundlage lag hier nicht vor.

Das Gericht hob den Rückforderungsbescheid daher auf. Die Behörde muss nun die Empfänger unter Beachtung der Vorgaben des ursprüngl[…]


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