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Pfändung Kaufpreisanspruch über Grundstück

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Auskunftsrecht des Gläubigers über Kaufvertrag
LG Bremen – Az.: 4 T 105/20 – Beschluss vom 19.05.2020

1. Der im Wege der Beschwerde geltend gemachte Antrag des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner anzuweisen, ihm, dem Beschwerdeführer, Auskunft über den Stand der Durchführung des am 09.03.2012 von dem Notar … geschlossenen Kaufvertrag über den Grundbesitz in … zu erteilen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer begehrt von dem Beschwerdegegner in dessen Eigenschaft als Notar die Vornahme einer bestimmten amtlichen Handlung in der Gestalt der Erteilung einer Auskunft.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ließ die Pfändung und Überweisung eines Kaufpreisanspruches aus einem zwischen den Gebrüdern … geschlossenen und vor dem Notar … am 09.03.2012 beurkundeten Kaufvertrag (Anlage K 3 der Beschwerde = Bl. 15 ff. d.A.) zu einem Betrag von rd. € 71.000 ausbringen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.01.2020 = Anlage K 5 der Beschwerde = 53 R ff. d.A.). Pfändungsschuldner und Gläubiger des Kaufpreisanspruches ist …. Schuldner des Kaufpreisanspruches ist ..

[Dem Schuldner] wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit vorläufigem Zahlungsverbot am 05.03.2020 zugestellt. Der von dem Beschwerdeführer auf Auskunft nach § 840 ZPO in Anspruch genommene Drittschuldner teilte in seiner Drittschuldnererklärung vom 09.03.2020 (Bl. 60 d.A,) mit, dass der Schuldner … den pfändungsgegenständlichen Anspruch bereits am 09.03.2012 an ihn abgetreten habe.

Die Durchführung des Kaufvertrages war unterdes zum Ruhen gekommen. Der mit der Durchführung des Kaufvertrages beauftragte Notar … hatte daher seine Tätigkeit im Jahre 2012 beendet. Die Kaufvertragsparteien hatten schließlich den Beschwerdegegner als Notar mit der Durchführung des Kaufvertrages beauftragt.

Gemäß § 4 des Kaufvertrages hängt die Fälligkeit des Kaufpreises von € 102.000 von der Erfüllung der dort näher genannten Voraussetzungen ab. Zahlbar ist er danach an die Grundpfandrechtsgläubiger in Höhe der von ihnen aufgegebenen Ablösebeträge und im Übrigen an den Verkäufer direkt bzw. an eine vom Verkäufer dem Notar zu benennenden Stelle.

Der Besc[…]


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