VG Aachen
Az: 6 K 2304/09
Beschluss vom 23.11.2010
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, den Richter am Verwaltungsgericht und die Richterin am Oberverwaltungsgericht gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach § 54 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteil vom 5. Dezember 1975 – 6 C 129.74 -, BVerwGE 50, 36 (37 f.) und Beschlüsse vom 28. Juli 1986 – 6 B 70.85 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 37, sowie – zuletzt – vom 8. September 2010 – 8 B 54.10, 8 B 54.10 (8 PKH 4.10),
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist bereits ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, dass über sein Ablehnungsgesuch gegen die abgelehnte Richterin am Oberverwaltungsgericht L. in der Sache entschieden wird, nicht gegeben. Denn die Richterin gehört inzwischen nicht mehr dem Verwaltungsgericht Aachen, sondern dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen an. Dies schließt die Möglichkeit ihrer Mitwirkung an einem in die Zuständigkeit der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen fallenden Verfahren des Klägers mit Sicherheit aus.
Dies gilt nicht in gleicher Weise für Richter am Verwaltungsgericht E. , der nach wie vor Mitglied der 6. Kammer ist, auch wenn das Verfahren 6 K 2304/09 inzwischen auf den Einzelrichter übertragen wurde und nach dem Geschäftsverteilungsplan der 6. Kammer für das Jahr 2010 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht F. als Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist. Denn unter Berücksichtigung einer möglichen Vertretung im Verhinderungsfall oder einer Änderung der Geschäftsverteilung de[…]