Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 19 A 3665/06
Urteil vom 29.04.2008
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Az.: 9 K 6186/05
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Kostenbescheide des Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landrats des S.-F.-Kreises vom 19. September 2005 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Am 13. August 2003 gegen 8.40 Uhr wurde der im Jahre 1957 in L. geborene Bruder der Kläger, Herr T. N. T1. , in seiner Wohnung in G. aufgrund eines Hinweises des Vermieters von der Polizei tot aufgefunden. Ausweislich der Sterbeurkunde war der Tod zwischen dem 6. und dem 13. August 2003, 9.30 Uhr, eingetreten. In dem Bericht des an jenem Tag hinzugezogenen Hausarztes des Verstorbenen, Herrn Dr. N1. H. (Praktischer Arzt), vom 6. September 2004 heißt es, Todesursache sei ein entgleister Diabetes mellitus Typ I mit akutem Herz-Kreislaufversagen; der Verwesungsprozess sei, begünstigt durch die hohen Temperaturen, weit fortgeschritten gewesen. Im ganzen Raum und an der Leiche hätten sich massenhaft Maden und Fliegen befunden. Nachdem der Beklagte über den Todesfall informiert worden war, beauftragte er noch am 13. August 2003 ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung des Verstorbenen. An diesem Tag erhielt weder der – im Melderegister und im Telefonbuch der Stadt G. als einzige Person mit dem Namen T1. eingetragene – Kläger zu 1. noch der – (nach seinem Wegzug aus G. ) seinerzeit in L1. wohnende und ebenfalls ordnungsgemäß gemeldete – Kläger zu 2. von dem Todesfall Kenntnis. Dass es sich bei dem Kläger zu 2. um einen Bruder des Verstorbenen handelte, ermittelte der Beklagte an dem in Rede stehenden Tag über die Sozialhilfeakte des Verstorbenen. Auch war dem Beklagten gegen 10.30 Uhr die Adresse des Klägers zu 2. bekannt. Dieser war jedoch telefonisch mangels Eintrags im Telefonbuch und der Telekomauskun[…]