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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung der Notarkosten für Fertigung Kaufvertrag – Auftrag zur Erstellung

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LG Düsseldorf – Az.: 25 OH 6/17 – Beschluss vom 04.06.2019

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die geänderte Kostenrechnung Nr. 3037 in der Fassung vom 31.10.2018 des Notars Dr. D. aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 3. erhielt am 11.07.2017 von der Maklerin E. von F. (nachfolgend: Maklerin) auf Veranlassung der Kaufinteressenten G. und H. den Auftrag zur Fertigung eines Kaufvertragsentwurfs betreffend Grundbesitz der Beteiligten zu 1. und zu 2. in K. .

Mit E-Mail vom 12.07.2017 teilte der Beteiligte zu 3., vertreten durch seinen Bürovorsteher, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und zu 2. mit, dass er einen Vertragsentwurf erst erstellen werde, wenn er dessen Mitteilung über das Ergebnis der Abstimmung des Verfahrensbevollmächtigten mit den die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigern und dem Finanzamt Viersen erhalten hat. Hintergrund war, dass für die Beteiligten zu 1. und zu 2. bereits seit geraumer Zeit versucht worden war, ein Sanierungskonzept zu entwerfen, welches unter anderem die Veräußerung des erheblich belasteten und zwischenzeitlich mit einem Zwangsversteigerungsvermerk versehenen Grundbesitz der Beteiligten zu 1. und zu 2.  vorsah.

Mit E-Mail vom 19.07.2017 bestätigte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und zu 2. dem Beteiligten zu 3. nochmals, dass der beabsichtigte Kaufvertrag auf einer Basis von 300.000,00 EUR abgewickelt werden könne und teilte gleichzeitig mit, wie mit den Belastungen verfahren werden könne. Die Nachricht beendete er wie folgt: „Wie gesagt kann der Kaufvertragsentwurf damit aus diesseitiger Sicht erstellt werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte E-Mail verwiesen (Bl. 11 f. GA).

Am 20.07.2017 übersandte der Beteiligte zu 3. den Beteiligten zu 1. und zu 2. sowie den Erwerbsinteressenten den vollständigen Kaufvertragsentwurf. Ein anberaumter Termin zur Beurkundung wurde von den Käufern abgesagt, weil die Finanzierung noch nicht hinreichend fixiert war.

Am 14.08.2017 teilte der Erwerbsinteressent dem Beteiligten zu 3. fernmündlich mit, dass der Kaufvertrag nicht mehr beurkundet werde, weil das Vertragsobjekt vom den Beteiligten zu 1. und zu 2. anderweitig veräußert worden sei.

Der Beteiligte zu 3. nahm mit seiner Kostenrechnung vom 14.08.2017 über 1.530,94 EUR wegen vorzeitiger Beendigung eines Beurkundungsverfahrens die Beteiligten […]


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