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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilinklusivmiete – weitere Betriebskosten

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BGH
Az: VIII ZR 120/09
Urteil vom 14.04.2010

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2010 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 34 – vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 in Anspruch.
Die Beklagten sind Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung der Kläger in H. . In dem Mietvertrag aus dem Jahr 1978 ist unter „§ 4 Miete“ bestimmt:
„1.
Die nach gesetzlichen Bestimmungen ermittelte Grundmiete beträgt bei Vertragsbeginn – vorläufig – monatlich 387,35 DM … ohne die Kosten der Zentralheizungs- und Warmwasserversorgung und ohne nachstehende Betriebskosten.
2.
Für nachstehende Betriebskosten sind monatlich neben der Miete folgende Vorauszahlungen zu leisten:
a)
Mehrbelastungen für Wasserverbrauch und Sielbenutzungsgebühr 8 DM …“
Die Kläger erwarben die Wohnung Anfang 1999. Zu diesem Zeitpunkt entrichteten die Beklagten eine Miete von monatlich insgesamt 682,33 DM (= 348,87 EUR). Mit Schreiben vom 24. Januar 1999 teilten die Kläger den Beklagten unter anderem mit, dass über die Betriebskosten jährlich gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung abgerechnet werde. In den folgenden Jahren erstellten die Kläger für die Abrechnungszeiträume 1999 bis 2004 Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, aus denen sich – bis auf die Abrechnung für das Jahr 2002, die mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 218,75 EUR endete – jeweils Guthabenbeträge zugunsten der Beklagten errechneten.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 rechneten die Kläger die Nebenkosten für das Jahr 2005 in der gleichen Weise wie in den Vorjahren ab. Dies ergab eine Nachzahlungsforderung gegen die Beklagten in Höhe von 1.603,23 EUR, die die Kläger wegen eines Rechenfehlers später auf 1.609,74 EUR korrigierten und die sie – nebst Zinsen – eingeklagt haben.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.603,23 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat d[…]


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