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Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuerberaterhaftung bei Pflichtverletzungen des Geschäftsführers

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 8 U 5/02
Urteil vom 29.08.2002
Vorinstanz: LG Köln, Az.: 7 O 249/00

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.09.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 249/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbeschränkte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger nimmt als Konkursverwalter die Beklagten aus deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Großbäckerei T GmbH & Co. KG (im folgenden Gemeinschuldnerin). Die Beklagten waren im Zeitraum von Februar 1995 bis November 1997 für die Gemeinschuldnerin mit der Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen beauftragt. Ihnen oblag es, aus den von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Belegen deren Buchhaltung und aus der Buchhaltung die Jahresabschlüsse zu erstellen, ferner betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen zu fertigen. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) an zumindest 4 Gesellschafterversammlungen in den Jahren 1996 und 1997 teilgenommen; die Beklagten hatten aber keinen Auftrag zur Prüfung der Jahresabschlüsse.
In dem Zeitraum der Tätigkeit der Beklagten ereignete sich nach Darstellung des Klägers eine Vielzahl von Pflichtverletzungen des damaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, Herrn X, wegen derer auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen Herrn X ein[…]


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