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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsmakler – Beratungspflichten Krankenversicherung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 12 U 214/06
Urteil vom 13.12.2007

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung beim Wechsel einer privaten Krankenversicherung in Anspruch.
Der Kläger war seit Januar 1998 bei der X Krankenversicherung AG privat krankenversichert. Der Tarif enthielt einen Risikozuschlag wegen Bluthochdrucks und Übergewichts. Wegen gestiegener Tarife von monatlich zuletzt 543,94 € bat der Kläger den Beklagten, einen selbstständigen Versicherungsmakler, ihm ein günstiges Alternativangebot zu unterbreiten. Der Beklagte kannte den Kläger langjährig, weil er für ihn seit 1979 alle Versicherungsangelegenheiten abwickelte. Der Beklagte hatte auch den X Krankenversicherungsvertrag vermittelt.

Der Beklagte empfahl dem Kläger zunächst den Wechsel zur Y Krankenversicherung AG. Er füllte mit dem Kläger einen Versicherungsantrag aus und stellte ihm dabei die Gesundheitsfragen. Dabei gab der Kläger erhebliches Übergewicht von 120 kg bei einer Körpergröße von 188 cm an. Wie die Gesundheitsfragen im Übrigen beantwortet wurden, blieb umstritten.

Der schriftliche Krankenversicherungsantrag für die Y beantwortet mehrere Gesundheitsfragen mit „ja“. Dies betrifft Behandlung und Beschwerden beim Kläger, die erläutert wurden. Der Antrag vom 19. August 2004 (Blatt 41) ist vom Kläger und vom Beklagten unterschrieben und eingereicht worden. Wegen des Übergewichts des Klägers war die Y nur bereit, ihn mit einem Risikozuschlag zu versichern. Deshalb lag die Prämie höher als bei der X. Daraufhin sah der Kläger von einem Wechsel zur Y ab.

Der Beklagte versuchte, eine andere private Krankenversicherung zu günstigeren Bedingungen ausfindig zu machen. Dabei stieß er auf ein Angebot der Z Krankenversicherung AG. Im Rahmen der Beratung des Wechsels zur Z Versicherung AG erklärte der Beklagte dem Kläger, die für ihn bei der X Krankenversicherung AG gebildeten Alterungsrückstellungen gingen wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Kläger nicht verloren; vielmehr würden 60% bis 65% der gebildeten Rückstellungen auf die neue Krankenversicherung übertragen (Blatt 52).

Der Kläger entschied sich für einen Wechsel zur Z Krankenversicherung AG. Am 2. November 2004 stellte er einen darauf gerichteten Versicherungsantrag. Diesen Antrag unterschrieb der Beklagte mit dem Namen des Klägers ohne Vertretungszusatz und[…]


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