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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskosten­abrechnung – Hauswartkosten Umlagefähigkeit

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LG Dortmund – Az.: 11 S 45/17 – Urteil vom 25.01.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 07.04.2017 (11 C 162/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 161,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 88 % und die Klägerin 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zum 16.01.2018 183,90 EUR, ab dem 16.02.2018 87,07 EUR.
Gründe
I.

Nachdem die Klage hinsichtlich der in erster Instanz zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwalts- und Mahnkosten mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurück genommen worden ist und nachdem die unbeschränkt eingelegte Berufung hinsichtlich der rückständigen Miete in Höhe von 86,83 EUR ebenfalls zurückgenommen worden ist, ist noch über die geltend gemachten Nebenkosten i.H.v. 87,07 EUR für das Jahr Abrechnungszeitraum 2013 zu entscheiden.

Hinsichtlich des der Berufung zugrundeliegenden Sachverhaltes wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.09.2017 (Bl. 221 d.A.) verwiesen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und in zulässiger Weise rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung ist im Hinblick auf den nach teilweiser Klage- und Berufungsrücknahme noch anhängigen Streitgegenstand lediglich in Höhe von 12,33EUR begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 2013i.H.v. 74,77 EUR aus § 535 BGB i.V.m. § 2 Nr. 14 BetrkV für die abgerechnete Position „Hauswartkosten“.

Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 12.09.2017 darauf hingewiesen, dass bis auf die Position „7.3 Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung“ alle in den Stundennachweisen vom 26.04.2013 abgerechneten Positionen und die diesen Positionen zugrundeliegenden Tätigkeiten des Hausmeisters nach Ansicht der Kammer nach § 2 Abs. 14 BetrkV als Betriebskosten abrechnungsfähig sind. Nach Hinweiserteilung, dass nunmehr nachvollziehbar dargelegt werden müsse, welchen Anteil die nicht abrechnungsfähigen Hausmeistertätigkeiten an den insgesamt abgerechneten Hausmeistertätigkeiten haben, hat die Klägerin unbestritten dargelegt, dass diese bezogen au[…]


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