SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 5 U 638/09-127
Urteil vom 22.12.2010
In dem Rechtsstreit wegen Leistungen auf Grund einer Unfallversicherung hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2010 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird Ziffer 1) des am 07.12.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (12 O 179/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.368,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung am 20.06.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.“
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Unfallversicherungsvertrag.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung, in der auch seine Ehefrau, die Zeugin N…, versichert ist. Vereinbart war u. a. eine Invaliditätsleistung für den Fall unfallbedingter Invalidität mit einer Grundversicherungssumme von 51.130,00 € und – im Hinblick auf die vereinbarte Progression – einer Leistung bei Vollinvalidität in Höhe von 255.650,00 € (vgl. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 18.09.2003 (Bl. 16 d. A.); allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten – AUB 94 (Bl. 9 d. A.); Besondere Bedingungen der Beklagten für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel – Progression 500 % (Bl. 14 d. A.)).
Im Mai 2006 zeigte der Kläger der Beklagten eine Schulterverletzung seiner Ehefrau in der Nach vom 30.06. zum 01.07.2005 (ca. 1.30 Uhr am 01.07.2005) an. Nach dem Vorfall begab sich seine Ehefrau erstmals am 09.09.2005 zum Arzt (Bl. 3 d. A.). Die Beklagte zahlte dem Kläger wegen des Vorfa[…]