Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schadenserhöhung eines Vorschadens – Schadensersatzanspruch

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Berlin-Mitte, Az.: 3 C 3341/11, Urteil vom 01.10.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.06.2011 des Fahrzeugs des inzwischen verstorbenen … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Erbin des verstorbenen … ist die Klägerin sowie die minderjährigen Töchter … .

Am Unfall beteiligt war das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach haftet. Mit der Klage beansprucht die Klägerin restlichen Schadensersatz. Gemäß dem Privatgutachten seien die ermittelten Reparaturkosten 765,76 € netto gewesen und hierbei seien leichte Stauchungen und Kratzer am Stoßfänger berücksichtigt worden. Auch sei ein Abzug Neu für Alt bzw. Wertverbesserung berücksichtigt worden. Weiter beansprucht die Klägerin 25,00 € Unkostenpauschale.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die aus der Klägerin und ihren beiden minderjährigen Töchtern … bestehende Erbengemeinschaft 790,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der erheblichen unreparierten Vorschäden am hinteren Stoßfänger keine technisch messbare Schadensausweitung entstanden sei und der hintere Stoßfänger schon vor dem Unfallereignis erneuerungsbedürftig gewesen sei, so dass unfallbedingt kein wirtschaftlich messbarer Schaden entstanden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Partei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv