Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Invaliditätsfeststellung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Verden
Az: 8 O 543/06
Urteil vom: 13.06.2007

In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 für Re c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das. Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 26.032,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag geltend.

Am 28. April 2001. rutschte der Kläger beim Tanzen aus und knickte mit dem linken Fuß um. Dadurch erlitt er Verletzungen am Außen band des linken Sprunggelenks. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger bei der Beklagten ein privater Unfallversicherungsvertrag mit einer Invaliditätsversicherungssumme in Höhe von 144.000,00 DM. Dem Vertragsverhältnis lagen die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUS 94) zugrunde. In § 7 I. (1) Satz 3 enthalten die Versicherungsbedingungen folgende Formulierung: „Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein“. Wegen des weiteren Inhalts der Versicherungsbedingungen wird Bezug genommen auf die Anlage K 2 zur Klagschrift (BI. 8 ff. d.A.).

Am 15. Juni 2001 zeigte der Kläger seine Unfallverletzung bei der Beklagten an. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 bestätigte die Beklagte den Eingang der Schadensanzeige und bat nach Abschluss der ärztlichen Behandlung um Unterrichtung über dann noch vorhandene Unfallfolgen. Im Anschluss daran enthält das Schreiben folgenden Text:

„Bitte beachten Sie folgenden WICHTIGEN HINWEIS:

Wenn Sie eine Invaliditätsleistung beanspruchen, machen wir vorsorglich auf die Bestimmungen der Versicherungsbedingungen aufmerksam; wonach ein Anspruch auf Invaliditätsleistung spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, ärztlich festgestellt und gesondert geltend gemacht sein muss. Zur Begründung bitten wir ein ärztliches Zeugnis einzureichen.“

Der gleiche Hinweis befand sich auf einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 26. Oktober 2001. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K 3 zur Klagschrift (BI. 18 d.A.) und die Anlage B 2 zur Klagerwiderung (BI. 53 d.A.).

Am 29. Mai 2002[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv