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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebührenansprüche des Notars für Tätigkeiten im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages

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LG Kiel – Az.: 3 T 311/10 und 3 T 390/10 – Beschluss vom 19.01.2011

Die Kostenrechnung des Notars vom 5. Dezember 2006 wird auf 739,82 € herabgesetzt.

Die Kostenrechnung des Notars vom 2.März 2007 wird auf einen Guthabenbetrag in Höhe von 30,33 € heraufgesetzt.
Gründe
Der Notar beurkundete am 2. Dezember 2006 einen Grundstückskaufvertrag zwischen Herrn … als Verkäufer und den Eheleuten …. In § 2 des Kaufvertrages ist unter anderem bestimmt: „Für den Fall, dass der Kaufpreis nicht bis zum 01.03.2007 entrichtet wird, wird dem Verkäufer ein bis zum 15.03.2007 auszuübendes Rücktrittsrecht von diesem Vertrag eingeräumt.“

In § 9 des Kaufvertrages heißt es unter anderem: „Der Verkäufer ermächtigt hiermit die Käufer, den erworbenen Grundbesitz schon vor Eigentumsumschreibung auf sich mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 210.000,00 EURO nebst bis zu 25 v.H. jährlichen Zinsen und Nebenleistungen seit dem heutigen Tage zu belasten, einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz.

Voraussetzung für die Belastung ist, dass die infrage kommenden Bestellungsurkunden vor dem heute amtierenden Notar oder dessen Sozius errichtet werden und er diese beim Grundbuchamt einreicht.

Der Notar hat zu überwachen, dass von der Belastungsvollmacht zunächst nur Gebrauch zur Auszahlung der Valuta durch den oder die Kreditgeber zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung gemacht wird oder der Kaufpreis bereits auf Anderkonto gezahlt ist.

Diese Nachweise sind gegenüber dem Grundbuchamt nicht zu führen.“

Der Notar stellte durch Kostenrechnung vom 5.12.2006 den Erwerbern seine Kosten in einer Höhe von 825,08 € in Rechnung. Darin ist unter anderem eine 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von netto 73,50 € für die „Überwachung und Ausübung Belastungsvollmacht“ enthalten. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 9 d. A. verwiesen.

In einer weiteren an die Erwerber gerichteten Kostenrechnung vom 2.3.2007 sind unter anderem zwei 5/10-Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von jeweils netto 60,00 € angesetzt und zwar einmal für „Überwachung der Kaufpreiszahlung“ und ein weiteres Mal für „Überwachung Eigentumsumschreibung“ angesetzt. Die Rechnung beläuft sich unter Hinzufügung verauslagter Kosten in Höhe von 12,00 € auf insgesamt 821,96 €, wovon dem Veräußerer die Hälfte in Rechnung gestellt und der hälftige Betrag der Rechnung vom 5.12.2006 abgezogen wird und deshalb mit einem Guthaben von 1,56 […]


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