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Rechtsanwälte Kotz GbR

Äußerung auf Facebook über Arbeitgeber – fristlose verhaltensbedingte Kündigung

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ArbG Paderborn – Az.: 3 Ca 93/12 – Urteil vom 01.06.2012

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 23.01.2012 fristlos, noch durch die Kündigung vom 03.02.2012 fristlos, noch durch die Kündigung vom 26.01.2012 zum 31.05.2012 beendet wurde, sondern bis zum 30.06.2012 fortdauert.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57%.

4. Der Streitwert wird auf 13.600,37 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung sowie einer fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung und über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Druckkündigung sowie einer fristgerechten Druckkündigung.

Der … 1980 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten als Technischer Angestellter zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.942,91 Euro beschäftigt. Unter dem 20.11.2011 vereinbarten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 7 ff. d.A.). Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Rohwareneingangs-, Prozess- und Fertigproduktkontrolle, der Mitwirkung und Überwachung der Produktentwicklung, der lebensmittelrechtlichen Bewertung von Rezeptoren, der Etikettierung und Umverpackungen, der gutachterlichen Bearbeitung von behördlichen, Kunden- und Endverbraucherreklamationen sowie der Beratung in lebensmittelrechtlichen Fragen, der Einführung und Pflege von HACCP-Konzepten und der Einführung und Pflege der IFS und der DIN-ISO 9001:2000. Die Beklagte beschäftigt ca. 50 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist bei ihr nicht wirksam gebildet. Größter Kunde der Beklagten mit mehr als 90 % des Umsatzes ist die … Gruppe. Die von der Beklagten genutzten Betriebsräumlichkeiten stellen von der … Gruppe gemietete Räumlichkeiten auf deren Betriebsgelände dar.

Am 09.01.2012 erhielt die Beklagte ein auf den 06.01.2012 datiertes Schreiben der … . Die Firma … … teilte der Beklagten in diesem Schreiben mit, dass der Kläger in dem sozialen Netzwerk Facebook in seinem Profil angebe, er sei „Labormensch bei der …“. Weiter wies die … darauf hin, dass sie die Angabe des Klägers als äußerst negativ und diskreditierend empfinde und hierdurch ein geschäftsschädigender und untragbarer Zustand entstanden sei. Bei einer Google-Suche unter dem Begriff „…“ sei an den ersten zwei Trefferstellen die Beklagte zu finden und an sechster Stelle die … . Man werde sich nicht da[…]


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