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Arbeitsangebot durch Arbeitgeber – Zugangsnachweis

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 18 Sa 319/15, Urteil vom 16.07.2015

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 – 48 Ca 7835/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten Annahmeverzugsansprüche für die Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 15.  April 2014 hat.

Symbolfoto: Von Stock-Asso /Shutterstock.com

Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 92 – 95 d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger Vergütung aufgrund von Annahmeverzug für die Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 15. April 2014 verlangt hat und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe dem Beklagten nicht wie erforderlich ein mindestens wörtliches Arbeitsangebot gemacht, denn einerseits habe der Kläger nicht nachweisen können, dass die SMS-Nachrichten vom 13. und 27. Dezember 2013 dem Beklagten zugegangen sind und andererseits sei weder das Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 18. Februar 2014 noch die Klage gegen die Kündigung vom 27. Februar 2014 als Arbeitsangebot zu werten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 95 – 103 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 28. Januar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 24. Februar 2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. April 2015, mit am 28. April 2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe gegen den Beklagten Anspruch auf Vergütung unter Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Er behauptet, die Lebensgefährtin des Beklagten, Frau N., die den Imbiss des Beklagten führe und leite, habe ihm am 30. Oktober 2013 mündlich gekündigt und ihm erklärt, dass er nic[…]


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