AG Berlin-Mitte – Az.: 17 C 263/11 – Urteil vom 08.08.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Durchführung folgender Maßnahmen zur Modernisierung des Badezimmers in der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung im Hause … Straße …, Vorderhaus, 3. OG rechts, … Berlin, zu dulden:
a) Entsorgung der vorhandenen Badobjekte und stattdessen Installation folgender neuer Badobjekte wie in dem beigefügten Badplanungsgrundriss (Anlage zum Urteil) eingezeichnet:
– ein Handtuchheizkörper
– ein Hänge-WC (WC-Element mit Unterputzspülkasten und Zwei-Mengen-Spültechnik sowie einem wandhängenden Tiefspülbecken)
– eine Raumsparwanne
– einen Waschtisch.
b) Neuverfliesung des Bades (Fliesenarbeiten an Fußboden und Wänden sowie Einfliesung der neuen Badewanne).
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Durchführung folgender Instandhaltungsarbeiten im Badezimmer der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung im Hause Berlin … Straße …, Vorderhaus, 3. OG rechts, … Berlin, zu dulden:
a) Erneuerung der Zu- und Abflussleitungen (Heizung und Wasser) inklusive der vertikalen in die obere Etage führenden Zu- und Abwasserstränge,
b) Erneuerung des Fußbodens,
c) Malerarbeiten im Bad nach Abschluss der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger und den von ihm beauftragten Handwerkern nach vorheriger mindestens zweiwöchiger schriftlicher Ankündigung an fünfzehn Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr Zugang zu der von ihr gemieteten Wohnung im Hause … Straße …, Vorderhaus, 3. OG rechts, … Berlin zur Durchführung der unter den Zittern 1. und 2. genannten Maßnahmen zu gewähren.
4. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter der Ziffer 1., 2. und 3. genannten Duldungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung. Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Abbildung – Skizze…………….
w21 … 08.06.2012
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Duldung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten im […]