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Rechtsanwälte Kotz GbR

Restkredit-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung

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Landgericht Köln
Az.: 23 O 35/10
Urteil vom 16.02.2011

In dem Rechtsstreit hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.896 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 272,00 € seit dem 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009, 15.01.2010, 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 zu zahlen auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der… Bank, … Finanzierungsnummer ….
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Klägerin beantragte im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages vom 03.01.2005 bei der Beklagten den Abschluss einer Restkredit-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte nahm den Antrag an. Abgesichert ist eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe von 272 €, die gemäß den Fälligkeitszeitpunkten der Darlehensrückzahlungsraten zum 15. eines jeden Monats fällig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 03.01.2005 Bezug genommen. Korrespondierend mit dem Auszahlungszeitpunkt des Darlehens bestand Versicherungsschutz ab dem 24.01.2005. Versicherungsende tritt mit Ablauf des 23.01.2012 ein. Dem Versicherungsverhältnis liegen die aus der Akte ersichtlichen Versicherungsbedingungen zugrunde.
Die Klägerin ist gelernte Krankenschwester und arbeitet als Bezugsbetreuerin beim Sozialwerk … im Rahmen der Betreuung psychisch, körperlich und geistig behinderter Bewohner der vorgenannten Einrichtung. Im Ap[…]


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