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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einkommenssteuerfestsetzung auf 0,– DM – Einspruchsfrist hiergegen

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BUNDESFINANZHOF
Az.: XI R 25/99
Urteil vom 9. Mai 2001
Vorinstanz: FG Köln

Leitsatz:
Hält der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der Einkünfte seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen, so kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend machen. Gegebenenfalls muss er innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beantragen. Enthält der Einkommensteuerbescheid keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.
Normen: § 10d Abs. 3 EStG 1990; § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 356 Abs. 2 AO 1977

Gründe
I. Die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) hielten sämtliche Anteile an dem mit 50.000 DM voll eingezahlten Stammkapital der I GmbH (GmbH). In den Jahren 1990 und 1991 haben die Kläger weitere Einlagen geleistet, die in der Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 1991 zu einer ausgewiesenen Kapitalrücklage in Höhe von 267.663 DM führten. Am 27. Februar 1991 veräußerten sie ihre Geschäftsanteile zum Kaufpreis von 25.000 DM unter Hinnahme eines Verlustes.
In der Steuerklärung 1991, an der ein Steuerberater mitgewirkt hatte, erklärten die Kläger in der Anlage GSE keinen Veräußerungsverlust, sondern positive gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer KG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) folgte der Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer 1991 mit Bescheid vom 8. Juni 1993 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 25.227 DM auf 0 DM fest.
Die Kläger beantragten am 21. März 1995, den bestandskräftigen Bescheid 1991 zu ändern und neben den erklärten Gewinnanteilen auch nachträgliche Anschaffungskosten für die Geschäftsanteile der GmbH in Höhe von 269.663 DM als Verlust gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Sie würden die von ihrem Steuerberater erstellten Erklärungen zwar genauestens überprüfen, als steuerliche Laien sei ihnen aber nicht in den Sinn gekommen, unter dem Abschnitt „Veräußerungsgewinne“ auch Veräußerungsverluste zu erklären. Das FA lehnte den Antrag ab, weil […]


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