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Verkehrsunfall: Beweislast für Gesundheitsverletzung

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LG Lübeck, Az.: 2 O 203/14 Urteil vom 28.10.2016 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines Verkehrsunfalls. Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Pkw Peugeot 206 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Transporters Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen …., welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall dem Grunde nach allein von dem Beklagten zu 1) verursacht wurde. Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug am 06.12.2013 gegen 13.00 Uhr die Straße bei der Gasanstalt 3a in Lübeck in Richtung Geniner Straße, als der Beklagte zu 1), der mit seinem Transporter in Fahrtrichtung der Klägerin sehend auf der rechten Seite in einer Einfahrt stand, plötzlich auf die Straße und in die rechte Seite des Fahrzeugs der Klägerin fuhr, als diese sich unmittelbar auf Höhe des Transporters befand. Der materielle Schaden der Klägerin ist von der Beklagten zu 2) reguliert worden. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes lehnte die Beklagte zu 2) trotz mehrfacher Aufforderungen der Klägerin ab. Bei der Klägerin hatte bereits vor dem hier streitgegenständlichen Unfall eine Taubheit in der rechten Hand vorgelegen, die Folge eines Verkehrsunfallgeschehens ca. zwei Jahre vor dem nun streitgegenständlichen Verkehrsunfall gewesen war. Diese Taubheit hatte sich mit der Zeit gegeben, so dass die Klägerin bereits seit einem halben Jahr vor dem hiesigen Unfallgeschehen nicht mehr in Behandlung gewesen war. Infolge des hiesigen Unfallgeschehens war die Klägerin vom 09.12.2013 bis zum 13.12.2013 arbeitsunfähig krank geschrieben und in der Zeit vom 09.12.2013 bis zum 13.01.2014 in ärztlicher Behandlung. Im Dezember 2013 und Januar 2014 wurden der Klägerin Krankengymnastik und vom 20.12.2013 bis zum 25.02.2014 insgesamt 12 physiotherapeutische Behandlungen verordnet. Die Klägerin behauptet, sie habe im Zeitpunkt der Kollision den Sicherheitsgurt angelegt gehabt. Durch den Unfall habe sie eine HWS-Distorsion erlitten. Ferner sei infolge des Unfalls die Taubheit in der rechten Hand wieder aktiviert worden. Trotz Schmerzmedikation habe sie unter erheblichen Kopfschmerzen und Schmerzen, die von der Hand her den rechten Arm bis in den Nacken zogen, gelitten. Bei Versuchen, gerade zu sitzen, habe sie Schmerzen im gesamten Rückenbereich gehabt und bei rückwärtigen Bewegungen des Armes sei ein Knackgeräusch zu hören gewesen. Sie habe nach dem Unfall zudem ganz erhebliche Probleme und Ängste gehabt, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Für einen Zeitraum von zwei Wochen nach dem Unfall sei sie gar kein Auto gefahren. Mittlerweile fahre sie jedoch wieder täglich Auto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird der klägerische Vortrag in Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden, die ihr in der Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 06.12….


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