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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Beweislast für Gesundheitsverletzung

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LG Lübeck, Az.: 2 O 203/14

Urteil vom 28.10.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines Verkehrsunfalls.

Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Pkw Peugeot 206 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Transporters Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen …., welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall dem Grunde nach allein von dem Beklagten zu 1) verursacht wurde. Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug am 06.12.2013 gegen 13.00 Uhr die Straße bei der Gasanstalt 3a in Lübeck in Richtung Geniner Straße, als der Beklagte zu 1), der mit seinem Transporter in Fahrtrichtung der Klägerin sehend auf der rechten Seite in einer Einfahrt stand, plötzlich auf die Straße und in die rechte Seite des Fahrzeugs der Klägerin fuhr, als diese sich unmittelbar auf Höhe des Transporters befand. Der materielle Schaden der Klägerin ist von der Beklagten zu 2) reguliert worden. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes lehnte die Beklagte zu 2) trotz mehrfacher Aufforderungen der Klägerin ab.

Bei der Klägerin hatte bereits vor dem hier streitgegenständlichen Unfall eine Taubheit in der rechten Hand vorgelegen, die Folge eines Verkehrsunfallgeschehens ca. zwei Jahre vor dem nun streitgegenständlichen Verkehrsunfall gewesen war. Diese Taubheit hatte sich mit der Zeit gegeben, so dass die Klägerin bereits seit einem halben Jahr vor dem hiesigen Unfallgeschehen nicht mehr in Behandlung gewesen war. Infolge des hiesigen Unfallgeschehens war die Klägerin vom 09.12.2013 bis zum 13.12.2013 arbeitsunfähig krank geschrieben und in der Zeit vom 09.12.2013 bis zum 13.01.2014 in ärztlicher Behandlung. Im Dezember 2013 und Janu[…]


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