OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 42/17 – Urteil vom 14.11.2018
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.02.2017, Az. 3 O 82/16, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.925,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Krankenversicherungsverein Erstattung von restlichen Behandlungskosten in Höhe von 7.925,72 € wegen einer in der … durchgeführten Operation und eines damit verbundenen stationären Aufenthalts.
Die Parteien sind durch einen Krankenversicherungsvertrag miteinander verbunden (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 25.02.2011, Bl. 44 d.A., Tarif Esprit, Bl. 54 ff. d.A.). Dieser sieht bei stationären Behandlungen des Versicherungsnehmers eine Erstattungsfähigkeit von Allgemeinen Krankenhausleistungen, Wahlleistungen im Zweibettzimmer und Krankentransporten zu 100 % vor (Ziffer 1.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil III) im Tarif Esprit, Stand: 01.01.2012).
Der Kläger schloss am 21.11.2011 mit der … den auf Bl. 39 d.A. vorgelegten Behandlungsvertrag ab. Am 13.01.2012 wurde beim Kläger in der … ein operativer Eingriff durchgeführt, bei dem an der linken Hüfte eine schenkelhalserhaltende Prothese Typ Silent/Pinnacle implantiert wurden. Zu den übrigen an der linken Hüfte des Klägers durchgeführten operativen Maßnahmen wird auf den Operationsbericht (Bl. 40 d.A.) Bezug genommen. Die Versorgung war medizinisch notwendig und wurde ordnungsgemäß erbracht.
Die … stellte dem Kläger für dessen stationären Aufenthalt vom 12.01. bis 20.01.2012 mit Rechnung vom 24.01.2012 (Bl. 43 d.A.) insgesamt 15.163,61 € in Rechnung. Der Beklagte erstattete hiervon 7.237,89 €. Die Differenz macht der Kläger hier geltend.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.925,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentp[…]