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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherungsvertrag – Angabe von Vorschäden

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Landgericht Nürnberg-Fürth
Az: 8 S 6002/10
Urteil vom 20.04.2011

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 8. Zivilkammer – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2011 folgendes Endurteil:
1. Auf die Berufung des Klägers vom 28.06.2010 wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.06.2010, Az. 12 C 2062/10, aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.771,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.771,06 € festgesetzt.

Gründe
I.
Der PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … der Klägerin ist bei der Beklagten kaskoversichert. Dieser PKW wurde am 25.01.2010 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Obwohl das Amtsgericht nach der Vernehmung des Zeugen…., der als Fahrer des versicherten PKW Mercedes den Unfall allein verschuldet hat, vom Vorliegen eines Verkehrsunfalls im Sinne der Kaskoversicherung überzeugt war, hat es die Klage auf Ersatz des sich unstreitig auf 4.771,06 € belaufenden Kaskoschadens abgewiesen, weil die Klägerin bei der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten einen Vorschaden an dem versicherten PKW verschwiegen und somit die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von 4.771,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im vollen Umfang weiter. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich auf dem von der Klägerin nach dem Unfall ausgefüllten Schadensmeldungsformular der Beklagten folgender Hinweis findet:
„Ist ein Schadenfall eingetreten,[…]


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