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Hausratsversicherung – Besteck aus Silber als Wertsache

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KG Berlin
Az: 6 U 79/06
Beschluss vom 04.08.2006

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts am 4. August 2006 beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 5. April 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat hat der Klägerin folgenden Hinweis erteilt:

„Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht.

A) Die Ausführungen des Landgerichts zur Wirksamkeit und zur Auslegung der Klausel in § 19 n n nn n VHB 92 sind zutreffend. Sie werden auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet.

§ 19 der Bedingungen definiert, welche Gegenstände als Wertsachen anzusehen sind. Das Argument der Klägerin, die Klausel werde von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer so verstanden, dass Silberbesteck Hausrat und keine Wertsache sei, überzeugt nicht, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt, dass auch andere in § 19 genannten Gegenstände unter den Begriff des Hausrats gemäß § 1 der Bedingungen fallen und die Klausel über Wertsachen Entschädigungsgrenzen für besondere Hausratsgegenstände regelt. Ein solcher Versicherungsnehmer wird die gesamte Klausel zur Kenntnis nehmen und diese dahin verstehen, dass ein Silberbesteck zu den Sachen zu zählen ist, die in Nr. 1 d) als „Sachen aus Silber“ bezeichnet werden.

Die Klausel 1. d) ist auch eindeutig gefasst, denn sie erfasst alle Gegenstände, die nicht unter Nr. 1 c) fallen und aus Silber sind. Durch die Formulierung, „nicht in c) genannte Sachen“ ist klar gestellt, dass damit gerade auch andere Gegenstände als Schmucksachen und Münzen und Medaillen unter den Begriff der Wertsache fallen sollen. Dass die Nr. 1c) schon anders hätte formuliert werden können, indem bereits dort auch die Sachen aus Silber hätten aufgeführt werden können, führt nicht zur Unklarheit der Klausel, denn ein Versicherungsnehmer wird die Klausel Nr. 19 insgesamt lesen. Missverständnisse sind dabei angesichts des eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der Eigentümer eines[…]


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