OLG Oldenburg – Az.: 2 U 243/19 – Beschluss vom 04.12.2019
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Prozessstandhafterin einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten wegen der PKW-Stellplätze Nr. 3 und Nr. 4 einer Eigentumswohnanlage geltend.
Die Fa. AA GmbH errichtete in den Jahren 2012/2013 auf den Grundstücken Straße1 und Straße2 in Ort1 eine Eigentumswohnanlage. Am 30.07.2013 beurkundete der Notar DD eine Teilungserklärung der Klägerin zur Begründung von Wohnungseigentum. In dieser Erklärung heißt es u.a.:
„§ 2 Nutzung, Sondernutzungsrechte
Den Wohnungseigentümern werden folgende Sondernutzungsrechte eingeräumt:
… Dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 4 das Sondernutzungsrecht an den Kfz-Stellplätzen Nr. 3, 4 und 5.“
Am 08.04.2014 wurde ein Bauträgervertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten über das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 notariell beurkundet. In dem Vertrag heißt es u.a.:
„… Dem Vertragsobjekt ist folgendes Sondernutzungsrecht zugewiesen worden: oberirdischer Stellplatz, Aufteilungsplan Nr. 3.“
Die Parteien nahmen im Bauträgervertrag auf die Teilungserklärung Bezug und erklärten, dass ihnen diese bzw. die Urkunde bekannt sei.
Am 17.04.2014 wurde eine Vormerkung zugunsten des Beklagten eingetragen, am 21.06.2014 erfolgte seine Eintragung als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch. Eine spätere Änderung der Teilungserklärung durch die Klägerin wurde nicht ins Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat behauptet, ihr stehe ein Herausgabeanspruch bzgl. der Parkplätze Nr. 3 und Nr. 4 zu. Der Beklagte habe diese Stellplätze nicht erworben. Der Wert eines Stellplatzes betrage 6.000,00 €. Außerdem habe der Beklagte die vereinnahmte Miete für die Parkplätze, die er für monatlich 15,00 € vermietet habe, herauszugeben.
Die Klägerin hat beantragt,
a) Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Sondernutzungsrechte an den oberirdischen Parkplätzen Nr. 3 und 4 auf dem Grundstück Straße1 in Ort1 herauszugeben,
b) Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 630,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 zu zahlen.
Hilfsweise
c) Den Beklagten zu verurteilen, einen Geldbetrag in Höhe von 12.000,00 € an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint, entsprechend der Teilungserklärung Eigentümer der s[…]