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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Nachfrageobliegenheit Versicherer

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Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 119/06
Urteil vom 05.03.2008

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht monatliche Rentenzahlungen aus einer bei der Beklagten seit dem 16. Mai 2001 gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Vertragschluss ging der vom Kläger unterzeichnete schriftliche Antrag vom 30. April 2001 voraus, den der Versicherungsagent U. G. (im Berufungsurteil irrtümlich als „Gr. “ bezeichnet) ausgefüllt hatte. Darin sind sämtliche Fragen nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen während der vorausgegangenen fünf Jahre verneint. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger infolge eines am 13. Februar 2001 beim Schlittenfahren erlittenen Unfalls, bei dem er sich die Wirbelsäule geprellt hatte, bis einschließlich 1. Mai 2001 arbeitsunfähig. Anlässlich dieses Unfalls waren ein Computertomogramm erstellt und eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und dabei degenerative Schädigungen der Bandscheiben und der Wirbelsäule im Lendenwirbelbereich dokumentiert worden.

Beim Kläger, der zuletzt als Maschinen- und Anlagenmonteur gearbeitet und dabei schwere körperliche Arbeiten im Rohranlagenbau zu verrichten hatte, wurde im Dezember 2003 ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom diagnostiziert, welches die Belastbarkeit der Wirbelsäule derart mindert, dass er seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Mit Schreiben vom 24. August 2004 zeigte er der Beklagten seine Berufsunfähigkeit an. Er begehrt die Zahlung der vereinbarten Rente von monatlich 511,24 EUR seit dem 1. Dezember 2003.

Am 6. November 2004 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, dessen Annahmeerklärung sie zusätzlich mit Schreiben vom 16. November 2004 wegen arglistiger Täuschung anfocht. Sie wirft dem Kläger vor, er habe bei Beantragung der Versicherung seine anlässlich des Schlittenunfalls diagnostizierten Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule verschwiegen, und hält sich deshalb fÃ[…]


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