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Zivildienst – vorzeitige Entlassung

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Verwaltungsgericht Koblenz
Az: 7 L 1010/10.KO
Beschluss vom 30.08.2010

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Zivildienstes (vorzeitige Entlassung) hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz auf Grund der Beratung vom 30. August 2010, beschlossen:
Die Antragsgegenerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab dem 31. Oktober 2010 aus dem Zivildienst vorzeitig zu entlassen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Für das Begehren, den Antragsteller zum 31. Oktober 2010 aus dem Zivildienst zu entlassen, damit er sein Studium mit dem Abschluss Bachelor/Master of Education in den Fächern Latein und Mathematik im Wintersemester 2010/2011 aufnehmen kann, sind sowohl Anordnungsanspruch (1.) wie auch -grund (2.) gegeben.
Beide sind nach der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Beide Aspekte sind zudem vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ist nach der in Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor (a)); das in ihr der Antragstellerin eröffnete Ermessen ist in Richtung Entlassung reduziert (b)[…]


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